FiboTec

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Bedingungen gelten ausschließlich, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen oder die Lieferung in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen ausgeführt haben.

§ 2 Vertragsabschluss – Schriftform

(1) Unsere Angebote sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

(2) Alle Vereinbarungen, Erklärungen und sonstige Angaben bedürfen der Schriftform, dieses gilt insbesondere für etwaige Zusagen unserer Mitarbeiter, unserer Vertreter oder sonstiger Erfüllungsgehilfen. Das Schriftformerfordernis gilt nicht, wenn die Zustimmung durch einen Mitarbeiter unseres Hauses mit umfassender Vertretungsvollmacht erfolgt ist.

§ 3 Umfang der Lieferungen und Leistungen

(1) Soweit unseren Angeboten Unterlagen (Prospekte, Kataloge, Preislisten, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Daten, Maß- und Leistungsbeschreibungen etc.) beigefügt sind, sind diese nur annäherungsweise maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich von uns zugesichert werden.

(2) Änderungen der Herstellweise, der Rezepturen, der Werkstoffe etc. seitens der Vorlieferanten bleiben auch nach Vertragsabschluss ausdrücklich vorbehalten, so lange dadurch nicht Preis und/oder die wesentlichen Funktionsdaten oder die Lieferzeit verändert werden.

(3) Wir behalten uns vor, von der Bestellung abweichende Mengen – soweit sie im üblichen Rahmen liegen (10 %) – zu liefern. Daraus kann der Auftraggeber keine Rechte herleiten.

§ 4 Lieferfristen / Liefertermine

(1) Die von uns angegebenen Liefertermine sind unverbindlich. Sie gelten ab unseren Auslieferungslagern. Voraussetzung ist die vollständige Klärung aller technischen Detailfragen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

(2) Die Lieferzeit verlängert sich bei Eintritt unvorhergesehener, außergewöhnlicher und unabwendbarer Ereignisse, insbesondere bei Streiks jeglicher Art, bei Arbeitskämpfen, nicht rechtzeitiger Selbstlieferung, Rohstoffknappheit des Vorlieferanten sowie bei allen sonstigen Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, dies gilt auch dann, wenn diese Ereignisse erst während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten.

(3) Teillieferungen und vorzeitige Lieferungen bleiben grundsätzlich vorbehalten.

(4) Die Einhaltung der Lieferfrist durch uns setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des Auftraggebers, insbesondere seiner Zahlungspflichten voraus.

§ 5 Gefahrenübergang, Versand, Verpackung

(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht ab unseren Auslieferungslagern auf den Auftragsgeber über und zwar auch insoweit, als Teillieferungen vorgenommen werden.

(2) Bei Bestellungen im Nettowert von mindestens Euro 250,00 (ausschließlich Mehrwertsteuer) erfolgt die Lieferung frei Haus. Soweit Bestellungen mit einem Nettowert von weniger als Euro 250,00 (ausschließlich Mehrwertsteuer) geliefert werden, so geschieht dies unfrei. Bei Lieferung mit Paketdienst mit einem Nettowert von weniger als Euro 250,00 (ausschließlich Mehrwertsteuer) wird ein pauschaler Zuschlag von Euro 5,00 berechnet. Bei Eil-, Expressgutsendungen und Express-Zustellservice gehen die zusätzlichen Kosten in jedem Falle zu Lasten des Auftraggebers.

(3) Die Verpackung erfolgt in handelsüblicher Weise unter Berechnung der Selbstkosten. Bei Lieferungen mit einem Nettowert von mindestens Euro 250,00 (ausschließlich Mehrwertsteuer) ist die Verpackung frei. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von uns verwandten Transport- und Umverpackungen, sofern er eine Rücknahme dieser Verpackung durch uns wünscht, an unseren Geschäftssitz innerhalb der betriebsüblichen Zeiten zurückzugeben. Transport- und Umverpackungen werden nur dann von uns zurückgenommen, wenn sie gereinigt, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlichen Verpackungsmaterialien sortiert sind. Der Auftraggeber trägt bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung die uns entstandenen Mehrkosten für die Entsorgung.

§ 6 Preise, Zahlungsbedingungen, Sicherheiten

(1) Für die einzelnen Auftragspositionswerte sind für Konfektionsartikel (Sonderanfertigungen) die jeweiligen Mindestfertigungsmengen der entsprechenden Hersteller als verbindliche Mindestbestellmengen abzunehmen.

(2) Es werden die am Tage der Auftragserteilung gültigen Preise in Rechnung gestellt, es sei denn, es ist etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart. Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden rechtfertigen (z.B. die Einleitung eines Vergleichsverfahrens, Anzeichen für eine bevorstehende Zahlungseinstellung (Nichteinhaltung von Zahlungszielen, etc.)) so werden alle unsere Forderungen unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig. In diesen Fällen sind wir auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung der bereits gelieferten Waren untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes der gelieferten Waren auf Kosten des Auftraggebers verlangen.

(3) Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte des Auftraggebers sind ausdrücklich ausgeschlossen, soweit nicht die Geltendmachung des Zurückbehaltungs- bzw. Aufrechnungsrechts auf einem von uns zu vertretenden schriftlich anerkannten Mangel beruht oder gerichtlich entscheidungsreif festgestellt ist.

(4) Bei Zahlungen (Wechsel ausgenommen) innerhalb 10 Tagen, gerechnet ab Rechnungsdatum, gewähren wir 2 % Skonto; im übrigen beträgt das offene Ziel 30 Tage rein netto Kasse.

(5) Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber entgegengenommen. Die Hereinnahme von Wechseln bedarf in jedem Fall unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. In einem solchen Fall gehen die Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen jeweils zu Lasten des Auftraggebers.

(6) Bei Überschreitung eines festen Zahlungstermins sind wir berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 12 % p.a., mindestens jedoch die uns üblicherweise von unseren Banken zum Zwecke der Refinanzierung in Rechnung gestellten Soll-Zinsen zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

§ 7 Mängelrüge und Gewährleistung

(1) Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir unter Ausschlussb aller weitergehenden Ansprüche, in dem wir Fehler in der Rezeptur, der Qualität oder in der sonstigen Ausführung nach unserer Wahl unentgeltlich innerhalb angemessener Frist ausbessern, sei es durch Nachbesserung oder durch Lieferung von Ersatzware.

(2) Bei einer Reklamation gem. Absatz 1 sind uns repräsentative Muster der reklamierten Ware zur Beurteilung einzusenden. Der Rest der reklamierten Ware ist unentgeltlich für uns für die Dauer von einem Monat zur Verfügung zu halten, auf Wunsch ist sie uns zur Kontrolle zurückzusenden. Erfolgt durch den Auftraggeber eine Rücksendung repräsentativer Muster der reklamierten Ware auf unseren Wunsch, so tragen wir die Transportkosten, bis zur Höhe des Kaufpreises der an uns zurückgesandten Ware, sofern sich die Reklamation als berechtigt erweist, andernfalls trägt sie der Auftraggeber. Rücksendungen dürfen nur mit unserem schriftlichen Einverständnis erfolgen.

(3) Etwaige Mängel müssen von uns schriftlich anerkannt werden.

(4) Unsere Gewährleistungspflicht setzt voraus, dass der Auftraggeber erkennbare Mängel gem. §§ 377, 378 HGB innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich spezifiziert, gerügt und uns innerhalb dieser Frist mitgeteilt hat. Später auftretende Mängel sind innerhalb der gleichen Frist, gerechnet ab Entdeckung, schriftlich spezifiziert zu rügen und uns innerhalb der angeführten Frist mitzuteilen.

(5) Unsere Gewährleistungspflicht setzt weiter voraus, dass die Ware für den uns bekanntgegebenen Einsatzzweck ordnungsgemäß uns sachgerecht verwendet wird. Dies ist uns im Fall eines Schadens, für den wir gem. Absatz 1 haften, auf Verlangen nachzuweisen.

(6) Etwa von uns gegebene Leistungsgarantien für unsere Waren sind nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.

(7) Sind wir zur Beseitigung anerkannter Mängel nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere, verzögert sich die Mängelbeseitigung aus Gründen, die wir zu vertreten haben über uns gesetzte angemessene Fristen, denen wir zugestimmt haben, hinaus, so hat der Auftraggeber das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

(8) Weitergehende Ansprüche, insbesondere einer Haftung für Folgeschäden jeglicher Art, sowie für Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, bestehen nicht und können vom Auftraggeber nicht geltend gemacht werden.

(9) Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

§ 8 Sonstige Ansprüche

(1) Für Schäden, die auf Vorsatz und/oder Fahrlässigkeit unserer Arbeiter, Angestellten, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, haften wir nicht, es sei denn, es liegt ein Fall von Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit auf Seiten unserer leitenden Angestellten vor.

(2) Soweit Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sind, gilt dies auch für sonstige gesetzliche Ansprüche, die auf einen Fehler oder Mangel oder auf das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft der von uns gelieferten Ware zurückzuführen sind.

(3) Auch alle gesetzlichen Ansprüche, die auf einen Fehler oder Mangel oder auf das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft unserer Ware zurückzuführen sind, verjähren innerhalb von 6 Monaten, gerechnet ab Schadensereignis, sofern eine länger Verjährungspflicht im Rahmen der Gewährleistung vorgesehen war.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus diesem Liefervertrag, einschließlich der aus allen anderen Verträgen, die bis zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages zwischen dem Auftraggeber und uns abgeschlossen worden sind, vor.

(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen so lange nicht einzuziehen, als der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretungen schriftlich mitteilt. Wird die Ware zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Auftraggebers gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Auftraggeber vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.

(3) Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware durch den Auftraggeber wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Ware durch uns liegt keine Erklärung des Rücktritts; dies gilt vielmehr nur dann, wenn wir die ausdrücklich schriftlich erklären.

§ 10 Erfüllungsort – Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag, einschließlich eines Anspruchs auf Rücktritt, ist Bensberg.

(2) Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung ist, sofern der Kunde Vollkaufmann ist, ausschließlich Bensberg. Wir behalten uns jedoch vor, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.

(3) Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung jeglicher internationaler Kaufrechtsgesetze ist ausgeschlossen.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Der Auftraggeber erteilt mit der Annahme dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen seine Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten zum Zwecke der Auftragsabwicklung und Abrechnung mittels elektronischer Datenverarbeitung durch uns gespeichert werden.

(2) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

(Stand: 15. Januar 2015)